Datenschutz für Websites & Online Shops

Wenn es um die DSGVO-konforme Gestaltung von Websites und Online Shops geht, sind Sie bei uns richtig. Wir sind eRecht24 Premium Agenturpartner und verfügen über Erfahrung aus über 250 DSGVO-Projekten. Wenn Sie Interesse an einer DSGVO-Beratung haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Anforderungen aus der DSGVO

Sie sind Betreiber einer Website oder eines Online Shops? Dann haben Sie bestimmt schon von der Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) gehört. Denn jede Homepage erhebt und verarbeitet Daten. Da bleibt die Auseinandersetzung mit dem Thema Datenschutz nicht aus. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO. Durch ihr Inkrafttreten wurde jeder Unternehmer und jeder Websitebetreiber, der personenbezogene Daten verarbeitet, mit diversen Neuregelungen konfrontiert. Bis zum 25.05.2018 musste jede Homepage hinsichtlich der neuen Regelungen überprüft und aktualisiert werden. Andernfalls bestand und besteht die Gefahr von Abmahnungen und Bußgeldern. Sollten Sie Ihre Website noch nicht in Hinblick auf die neuesten Datenschutz­­bestimmungen aktualisiert haben, wird es höchste Zeit, das nachzuholen. Die meisten erforderlichen Anpassungen sind einfach umzusetzen. Wir beraten Sie gern!

Den Datenschutz regelmäßig überprüfen

Auch wenn Sie 2018 bereits tätig geworden sind und Ihre Website oder Ihren Online Shop angepasst haben, kann es sinnvoll sein, erneut eine Überprüfung vorzunehmen.

Zum einen schreibt die DSGVO nämlich vor, dass jeder, der Daten erhebt und verarbeitet, den Datenschutz permanent im Blick haben muss. Zum anderen gibt es regelmäßig neue Empfehlungen und Interpretationen der Gesetzeslage, die Anpassungen sinnvoll oder notwendig erscheinen lassen.

Die DSGVO verlangt die fortwährende Sicherstellung des Datenschutzes. Wir sind keine Juristen, kennen uns aber in der Materie hervorragend aus und empfehlen hier im Sinne unserer Kunden ein pragmatisches Vorgehen:

In Absprache mit Ihnen prüfen wir den aktuellen Stand, nehmen Anpassungen vor und legen dann gemeinsam mit Ihnen einen Turnus für eine erneute Überprüfung fest. Die nächste Überprüfung kann dann zum Beispiel in einem Jahr, in einem halben Jahr oder im nächsten Quartal erfolgen.

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